LUCIE! für Schulen
Kann eine Lehrkraft
durch surfende Schüler
straffällig werden?
Entwickler, Hersteller und weltweites Vertriebsunternehmen für didaktische Lehrsysteme. Ausstattungen für Forschung, Entwicklung und Ausbildung. Trainingsgeräte für gewerbliche und schulische Bildung.
Ja, und zwar mit Geldbußen, in schweren Fällen sogar mit Gefängnis bis zu einem Jahr!
Wie allseits bekannt, kann man im Internet relativ leicht an Inhalte gelangen, die zweifellos als
jugendgefährdend oder generell strafgesetzlich verboten einzustufen sind. Durch das neue Gesetz
zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste
(Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG) vom 22. Juli 1997 werden die schon lange geltenden Jugendschutzbestimmungen (u. a. Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit - JÖschG - und Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte - GjS) auf die neuen Medien wie Digital-Rundfunk und Fernsehen und auch das Internet sinngemäß übertragen. Zwar sieht der Gesetzgeber die Hauptverantwortung bei den
Anbietern bzw. Netzbetreibern, doch es steht nach wie vor auch das Zugänglichmachen jugendgefährdender oder allgemein verbotener Inhalte unter Strafe.
Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist der Tatbestand des "Zugänglichmachens" dann
erfüllt, wenn Schüler beim Surfen im Internet nicht durch die aufsichtführende Lehrkraft
bzw. andere erwachsene Aufsichtspersonen oder durch geeignete Hard- und Software daran
gehindert werden, jugendgefährdende Inhalte anzusehen oder gar herunterzuladen.
Jetzt gibt es aber an immer mehr Schulen "offene" Internet-Angebote, freies Surfen, oder frei
zugängliche Rechner z.B. zum Erledigen von Hausaufgaben. Solche Rechner müssen laut
übereinstimmender Meinung aller Jugendschutz-Sachverständigen zwingend mit einem
Jugendschutz ausgestattet sein.
Eine Aufgabe für unsere LUCIE!
Training & Didactic Systems, Lehrssysteme für berufliche Aus- und Weiterbildung.